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   VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867   

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VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867 (https://dejure.org/2008,64988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867 (https://dejure.org/2008,64988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2008 - 11 CE 08.2867 (https://dejure.org/2008,64988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen EU-Führerschein;Kein Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn sie unter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 (Az. C - 476/01 - Kapper) beruft, nach der § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht gemeinschaftskonform sei, lässt er die zitierten Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 außer Betracht, nach denen bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zweifelhaft ist.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie Az. C - 334/06 bis C - 33606 - Zerche) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat - nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist - erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde.
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07 - Möginger) gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - 10 S 2925/06

    In der tschechischen Republik von Deutschem erworbene Fahrerlaubnis; Umdeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris).
  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris).
  • VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 7 E 09.498

    Vorläufige Feststellung, dass von einer tschechischen Fahrerlaubnis im

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie Az. C - 334/06 bis C - 33606 Zerche) kann ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedsstaat") es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedsstaat - nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist - erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (AB L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hatte, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008, Az. 11 CE 08.2867).

    Das Landratsamt, dem die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis erst durch eine telefonische Mitteilung der Polizei vom 25. Februar 2009 bekannt geworden ist, hat auch sonst keinen Anlass gegeben, aus dem auf eine "Anerkennung" der Fahrerlaubnis des Antragstellers geschlossen werden könnte; eine solche wäre im Übrigen schon wegen Verstoßes gegen § 28 FeV unwirksam gewesen (vgl. BayVGH vom 28.11.2008, 11 CE 08.2867).

  • VG Augsburg, 08.04.2009 - Au 7 S 09.324

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und 343/06-Wiedemann - sowie C-334/06 - C/336/06 - Zerche) kann es ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedsstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedsstaat - nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist - erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. auch BayVGH vom 28.11.2008, 11 CE 08.2867; BVerwG vom 11.12.2008, 3 C 26/07).

    Dieses Recht konnte der Antragsteller auch nicht durch eine wie auch immer geartete "Anerkennung" seitens des Landratsamts erwerben, weil diese wegen Verstoßes gegen § 28 FeV unwirksam gewesen wäre (vgl. BayVGH vom 28.11.2008, 11 CE 08.2867).

  • VGH Bayern, 04.03.2009 - 11 CS 08.1958

    Rechtsschutzbedürfnis

    Die Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen Wiedemann u.a. Az. C-329/06 und 343/06 sowie Zerche u.a. Az. C-334/06 bis C-336/06) können im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, da sich aus dem Führerschein des Antragstellers ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ergibt (vgl. BayVGH vom 28.11.2008 Az. 11 CE 08.2867).
  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein

    Der Verordnungsgeber hat mit § 28 Abs. 4 FeV eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, die einer Umsetzung im Einzelfall durch einen konstitutiven Verwaltungsakt nicht bedarf (BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832 und vom 28.11.2008 Az. 11 CE 08.2867).
  • VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV

    Eine Anerkennung einer ungültigen Fahrerlaubnis wäre im Übrigen schon wegen eines Verstoßes gegen § 28 FeV unwirksam gewesen (BayVGH vom 28.11.2008 - Az. 11 CE 08.2867).
  • VG München, 06.04.2009 - M 6b E 09.707

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    Vorliegend wurde nämlich kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).
  • VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 C - 329/06 und C 343/06), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).
  • VG München, 16.11.2009 - M 6a S 09.4038

    Entzug der Fahrerlaubnis und nachfolgend Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis

    (1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).
  • VG München, 21.09.2009 - M 6a S 09.3984

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008), weil der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis nicht "als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 [FeV] ... während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts" in Tschechien erworben hat und zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).
  • VG München, 14.09.2009 - M 6b S 09.2877

    Entzug der Fahrerlaubnis; späterer Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis (Tschechien);

    (1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).
  • VG München, 10.07.2009 - M 6a S 09.2615

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Augsburg, 23.06.2009 - Au 7 S 09.669

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Entzug der (deutschen)

  • VG München, 23.06.2010 - M 6b K 10.29

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 05.03.2010 - M 6b K 09.2402

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Augsburg, 29.01.2010 - Au 7 K 09.668

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 22.12.2009 - M 1 S 09.5288

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • VG München, 19.10.2009 - M 6a K 09.2414

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 04.08.2009 - M 6b E 09.3229

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 14.05.2009 - M 6a S 09.1108

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 21.04.2009 - M 6a E 09.837

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 7 E 08.1755

    Tschechische Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis; mangelnde

  • VG München, 16.02.2009 - M 6b E 08.6032

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Augsburg, 20.01.2009 - Au 7 E 09.7

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 29.03.2010 - M 6b K 09.3227

    Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen

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